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Unterlassung Negativäußerungen in Blog
Einstweilige Verfügung zur Unterlassung und Löschung von Negativäußerungen in einem Blog - zulässige Meinungsäußerung eines ehemaligen Mitarbeiters
Unterlassung von "Negativäußerungen" Abgrenzung Werteurteil / Tatsachenbehauptung "Abzock-Mafia".
Einer juristischen Person fehlt es an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten ihres Geschäftsführers.
Bei Werturteilen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt.
Bezeichnet ein ehemaliger Mitarbeiter in einem Blog das Unternehmen, für das er tätig war, als "Abzocker", "Mafia" und "Nutzlos-Branche", so handelt es sich dabei nicht um unzulässige Schmähkritik, sondern um Werturteile, die er im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nach Art 5 GG kundtun darf. Auch Polemik genießt grundsätzlich den Schutz des Art 5 GG.
ArbG Herford 3 Ga 26/09
Veröffentlicht am: 16.11.2010 | Kategorie: Gerichtsurteile Wirtschaftsrecht
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