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Kündigung des Internetvertrages
Internetzugangsvertrag: Fristlose Kündigung wegen Nichtverfügbarkeit der bestellten Datenübertragungsrate
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetzugangsproviders enthaltene Klausel, derzufolge er lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereitstellen muss, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Zwar hat der Provider erkennbar ein Interesse daran, die versprochene Leistung zu ändern, da erst bei Herstellung des Anschlusses festgestellt werden kann, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine solche Änderung ist aber für den Kunden nicht zumutbar, weil er so die vollen Gebühren für die bestellte Leistung bezahlen muss, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Wird dem Kunden statt der bestellten Datenübertragungsrate von 16.000 kbit/s Downstream lediglich eine Datenübertragungsrate von 3.072 kbit/s Downstream zur Verfügung gestellt, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, der ihn zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
AG Fürth 340 C 3088/08
Veröffentlicht am: 25.11.2010 | Kategorie: Gerichtsurteile Wirtschaftsrecht
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