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Weitgehende Haftung von Anschlussinhabern
Stichworte: Internet,
Unterlassung
Ein Anschlussinhaber muss das Downloadverbot für seine Kinder auch überwachen, wenn er nicht selbst in Haftung genommen werden will.
Nutzen Kinder oder der eigene Ehepartner den Internetan-schluss eines heimischen PCs zum illegalen Musikdownload, muss der Anschlussinhaber auch dann dafür einstehen, wenn er den Download verboten hat. Denn ohne wirksame Überwachung des Nutzungsverhaltens stellt ein solches Verbot nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln keine ausreichende Schutzmaßnahme dar. Als Folge ihres zu vertrauensseligen Verhaltens muss die Ehefrau und Mutter der Downloader als Anschlussinhaberin nach dem vorläufigen Urteil Schadensersatz für beinahe eintausend illegale Downloads zahlen.
Veröffentlicht am: 19.03.2010 | Kategorie: Gerichtsurteile Wirtschaftsrecht
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2. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ist ein allgemeines Risiko eines jeden Gewerbetreibenden.

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