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Kein Anspruch auf Kostenerstattung wegen Abwehr einer Abmahnung
Leitsätze von Rechtsanwalt Dr. Christian Prasse*
1. Wer sich gegen eine Abmahnung wegen Domainnutzung, die gegen fremde Markenrechte verstoßen soll zur Wehr setzt, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten. Hierfür gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
2. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ist ein allgemeines Risiko eines jeden Gewerbetreibenden.
3. Die Geltendmachung der Anwaltskosten fällt nicht unter die Spezialzuständigkeit des Landgerichts aus § 13 UWG, da die Abmahnung kein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.
Das Gericht verneinte den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung und die Negativfeststellung der Ansprüche, die außergerichtlich verfolgt worden waren und prüfte im Detail alle in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen durch.
* Rechtsanwalt Dr. Christian Prasse betreut Mandanten im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrecht. Er betreut vornehmlich Markeninhaber bei der Anmeldung und Verteidigung von Marken auf Deutscher und europäischer Ebene.
AG Hamburg-Barmbek Urteil vom 7.03.2010
Veröffentlicht am: 16.03.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Wirtschaftsrecht
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1. Wer sich gegen eine Abmahnung wegen Domainnutzung, die gegen fremde Markenrechte verstoßen soll zur Wehr setzt, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten. Hierfür gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
2. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ist ein allgemeines Risiko eines jeden Gewerbetreibenden.

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