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Strafverfahren wegen Steinwürfen von Autobahnbrücken
Strafverfahren wegen Steinwürfen von Autobahnbrücken: Prüfung des Vorsatzes der gefährlichen Körperverletzung; Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit
Haben Angeklagte von einer Autobahnbrücke Steine auf die Fahrbahnen geworfen, um Unglücksfälle herbeizuführen, so drängt sich eine Prüfung des Vorsatzes der gefährlichen Körperverletzung auch dann auf, wenn es den Tätern auf Personenschäden nicht angekommen ist.
Einzelfallabhängig ist die Frage zu entscheiden, ob bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes die Steinwürfe als Tötung bzw. Tötungsversuche mit gemeingefährlichen Mitteln zu werten sind. Trifft der Täter bei einem solchen Steinwurf ein bestimmtes Fahrzeug, so schließt ein solcher Angriff gegen dessen Insassen, also bereits individualisierte Opfer, zwar die Annahme, er habe ein gemeingefährliches Mittel eingesetzt, nicht vor vorneherein aus. Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge - tödliche Verletzungen erleiden können.
BGH 4 StR 450/09
Veröffentlicht am: 09.03.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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