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Voraussetzungen bei mehreren Mittätern
Voraussetzung dafür, dass der Täter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat etwas erlangt hat, ist zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des Täters über den Vermögensgegenstand. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat für jeden von ihnen gesondert zu prüfen; auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus ihr Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll.
BGH 3 StR 112/10
Veröffentlicht am: 03.02.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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Veröffentlicht am: 23.03.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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Haben Angeklagte von einer Autobahnbrücke Steine auf die Fahrbahnen geworfen, um Unglücksfälle herbeizuführen, so drängt sich eine Prüfung des Vorsatzes der gefährlichen Körperverletzung auch dann auf, wenn es den T&au

Veröffentlicht am: 09.03.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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Die Abnahme einer Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle stellt keinen körperlichen Eingriff im Sinn der §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, 56c Abs. 3 StGB dar.

Veröffentlicht am: 09.02.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht