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Abnahme einer Haarprobe
Haarprobe als körperlicher Eingriff iSd § 68b, 56c Abs. 3 StGB; Verhältnismäßigkeit durch Festlegung einer zeitbezogenen Höchstzahl zulässiger Proben
Die Abnahme einer Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle stellt keinen körperlichen Eingriff im Sinn der §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, 56c Abs. 3 StGB dar. Eine entsprechende Kontrollweisung kann auch ohne Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Kontrollweisungen nach § 68 Abs. 1 Nr. 10 StGB genügen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn sie einerseits die Art und Umstände der angeordneten Suchtmittelkontrollen und andererseits eine zeitbezogene Höchstzahl zulässiger Probenentnahmen festlegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gerade dadurch Rechnung getragen, dass die zeitbezogen zulässige Höchstzahl an Probenentnahmen einerseits keine vorhersehbar kontrollfreien Zeiträume belässt, andererseits nur bei konkretem Anlass ausgeschöpft werden darf.
OLG München 2 Ws 571/10
Veröffentlicht am: 09.02.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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Veröffentlicht am: 09.03.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht
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Haarprobe als körperlicher Eingriff iSd § 68b, 56c Abs. 3 StGB; Verhältnismäßigkeit durch Festlegung einer zeitbezogenen Höchstzahl zulässiger Proben
Die Abnahme einer Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle stellt keinen körperlichen Eingriff im Sinn der §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2, 56c Abs. 3 StGB dar.

Veröffentlicht am: 09.02.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Strafrecht