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Urlaubskasse - Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Urlaubskasse - Baugewerbe - Beitragszahlung - Urlaubsvergütung - Erstattung - Verfall - Verjährung - Aufrechnung - Verzugszinsen
Zur Frage des Verfalls und der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, der Erstattungsansprüche wegen Zahlung von Urlaubsvergütung geltend macht, sowie zur Frage, ob verfallene und verjährte Forderungen auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen sowie Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Beitragszahlung eine Verfügungsbefugnis des baugewerblichen Arbeitgebers über Erstattungsforderungen ausschließenden »Debetsaldo« auf dem Beitragskonto des Arbeitgebers begründen.
Hat ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer nach den Vorschriften seines Heimatstaates Anspruch auf Urlaub und gewährt der tschechische Arbeitgeber diesen Urlaub unter Zahlung von Urlaubsvergütung, hat der Arbeitgeber gleichwohl nach § 13 Abs 1 S 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) einen Erstattungsanspruch in Höhe der den Arbeitnehmern nach den bautariflichen Vorschriften zustehenden Urlaubsvergütung, soweit ein Betrag in dieser Höhe vom Arbeitgeber gezahlt worden ist. Denn Ansprüche der Arbeitnehmer nach deutschem und tschechischem Recht bestehen nicht nebeneinander, sondern ergänzen sich lediglich gegenseitig (vgl. LArbG Frankfurt vom 08.12.2003, 16 Sa 785/03).
Zur bautariflichen Urlaubsvergütung nach § 8 Nr 4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (juris: BauRTV).
Einzelfallentscheidung zur Aufrechnung von Beitragsforderungen einer Urlaubskasse gegen Erstattungsansprüche wegen Urlaubsvergütung des Arbeitgebers.
Siehe zum Streit um Urlaubskassenverfahren zwischen den Parteien auch LArbG Frankfurt vom 11.08.2003, 16 Sa 617/00 sowie BAG vom 25.01.2005, 9 AZR 620/03.
Hessisches Landesarbeitsgericht 16 Sa 1194/06 (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 134/08)
Veröffentlicht am: 28.12.2010 | Kategorie: Gerichtsurteile Soka Bau / ZVK Bau
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