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Urlaubsentschädigung bei unbezahlter Freistellung
Urlaubsentschädigung nach dem BauRTV bei unbezahlter Freistellung aus Polen entsandter Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses
Tage unbezahlter Freistellung (unbezahlter Urlaub), die ein nach Deutschland entsandter Bauarbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, gelten im Verhältnis zur Urlaubskasse nicht als bezahlter Urlaub.
Die Vereinbarung unbezahlter Freistellung statt Urlaubs mit dem Ziel, dass der Arbeitnehmer sich nach § 8 Nr. 8 BauRTV seinen Urlaubsanspruch im Ergebnis auszahlen lassen kann, verstößt nicht gegen § 8 BauRTV. Ein Verbot kann auch nicht durch die Grundsätze des (nationalen/europäischen) Urlaubsrechts oder § 4 TVG begründet werden. Die Urlaubskasse muss bei im übrigen Form- und fristgerechten Anträgen auf Urlaubsentschädigung leisten und darf den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, sich die Tage unbezahlten Urlaubs von dem Arbeitgeber nachträglich vergüten zu lassen.
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 746/09)
Hessisches Landesarbeitsgericht 18 Sa 170/09
Veröffentlicht am: 08.12.2010 | Kategorie: Gerichtsurteile Soka Bau / ZVK Bau
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