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Sozialkassenbeitrag - Verjährung
Baugewerbe - Sozialkassenbeitrag - Verjährung - Mindestlohn - vertraglich vereinbarte Tätigkeit
Dadurch dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis nach § 202 BGB zur Verlängerung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist auf vier Jahre Gebrauch gemacht haben (BAG vom 21.01.2009 - 10 AZR 67/08 -), ändert sich nicht deren Charakter als regelmäßige Verjährungsfrist.
Auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 4 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) finden deshalb die für die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB geltenden Vorschriften Anwendung.
Hat ein Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) zu geringe Sozialkassenbeiträge gemeldet und gezahlt, beginnt die Verjährungsfrist des § 25 Abs. 4 VTV-Bau für die weitergehenden Beitragsansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB nicht schon mit dem Schluss des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die ZVK von den Umständen, auf die sich die höhere Beitragsforderung begründet, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
Ein Arbeitgeber schuldet einem arbeitsvertraglich als Fachwerker oder Facharbeiter beschäftigten Arbeitnehmer auch dann den Mindestlohn nach der Lohngruppe 2 des für das Baugewerbe geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn), wenn er den Arbeitnehmer tatsächlich nur als einfachen Werker eingesetzt hat.
LArbG Berlin-Brandenburg 25 Sa 1863/09
Veröffentlicht am: 12.01.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Soka Bau / ZVK Bau
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