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Keine Kostenfreiheit bei der Erholung von Gewerberegisterauskünften
Keine Kostenfreiheit bei der Einholung von Gewerberegisterauskünften für Einrichtung der Tarifvertragsparteien
Eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (hier des Baugewerbes) ist kein Sozialleistungsträger und kann deshalb bei der Einholung von Gewerberegisterauskünften weder unmittelbar noch entsprechend eine Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB 10 geltend machen.
Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerberegister; Kostenfreiheit für Sozialleistungsträger; gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes; Winterbau-Umlage
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 22 BV 07.1725
Veröffentlicht am: 03.01.2011 | Kategorie: Gerichtsurteile Soka Bau / ZVK Bau
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