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Mietminderung bei kalter Wohnung
Im Winter sollten in der Wohnung mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden, sonst liegt ein Mangel vor. (AG Wuppertal, AZ. 97 C 576/97). Der Vermieter ist laut Gesetz verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Für die Heizung ist somit grundsätzlich der Vermieter zuständig. Fällt die Heizung im Winter nur an zwei bis drei Tagen aus, kann die Miete nicht gemindert werden. Fällt die Heizung jedoch während der gesamten Heizperiode aus, wohnen sie mietfrei.
Einige Beispiele wie viel Prozent Mietminderung zulässig ist:
- Zimmertemperatur unter 15 Grad: 30 % (LG Düsseldorf, WuM 1973, 187)
- Zimmertemperatur 16 Grad bis 18 Grad: 20% (AG Köln WuM 1978,189)
- Defekte Heizung im Sommer: 0 % (LG Wiesbaden, WuM 1990,71)
Der Mieter kann seinen Minderungsanspruch verlieren, wenn er über einen längeren Zeitraum den Mangel duldet, ohne einen Minderungsanspruch geltend zu machen. Wehrt er sich nicht gegen den Mangel, darf der Vermieter davon ausgehen, dasss der Mieter mit der eiskalten Wohnung einverstanden ist.
Veröffentlicht am: 17.06.2008 | Kategorie: Archiv Zivilrecht
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Veröffentlicht am: 07.10.2010 | Kategorie: Archiv Zivilrecht
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Veröffentlicht am: 13.09.2010 | Kategorie: Archiv Zivilrecht
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Veröffentlicht am: 02.09.2010 | Kategorie: Archiv Zivilrecht