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Kein generelles Tierhaltungsverbot
Eine Wohnungseigentümerversammlung darf kein generelles Tierhaltungsverbot beschließen. Dies wäre in der Folge nicht richtig und unverhältnismäßig urteilte das OLG Saarland (AZ: 5 W 154/06-51). Die Haltung von Tieren (Kleintiere wie z. B. Hasen, Hamster, Katzen, Mäuse etc), von welchen keine Gefährdungen und Beeinträchtigungen ausgehen, darf nicht verboten werden. Im Einzelfall ist nachzuweisen, dass eine Gefahr für die Mitbewohner vorliegt (Hunde, Giftschlangen, etc.)