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Fristlose Kündigung bei nächtlicher Ruhestörung!
Stichworte: Kündigung
Das Landgericht Coburg (AZ: 11 C 977/07) gab einem Vermieter seiner Klage bezüglich seiner fristlosen Kündigung gegenüber seinem Mieter statt.
Folgender Sachverhalt war passiert. Ein Mieter in einem Mehrparteienhaus störte seine Nachbarn damit, dass er nachts ständig laute Musik laufen ließ. Daraufhin erteilte der Vermieter ihm eine Abmahnung. Trotz dieser Abmahnung änderte der Mieter nichts und ließ weiterhin laute Musik laufen. Weil der Mieter den Hausfrieden gestört hatte, war dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Das Gericht gab dem Vermieter auf die ausgesprochene fristlose Kündigung hin recht.
Weiterhin gab das Gericht dem Vermieter seiner Klage statt auf Räumung der Mietwohnung, auch wenn der Mieter nach der fristlosen Kündigung die nächtliche Ruhestörung einstellte.
Veröffentlicht am: 11.09.2008 | Kategorie: Archiv Zivilrecht
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