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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn in einem sog. "Headshop" (Laden mit Vertrieb von legalem Zubehör für die Cannabis-Szene) ein "Räucherhanf" angeboten wird, der wirkstoffarmes (0,34 % THC) Marihuana enthält, das aus einem behördlich genehmigten Anbau stammt. Dabei liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Anbieters vor, wenn er sich allein auf die Angaben des ihn beliefernden Produzenten verlassen hat.
OLG Zweibrücken 1 Ss 13/10
Veröffentlicht am: 25.08.2010 | Kategorie: Archiv Strafrecht
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