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Tätigkeitsbereiche
Arbeitszeugnis
Rechtsanwalt Karl Jusek Anwalt in München
Rechtsanwalt Jusek in München hilft Ihnen bei Fragen zum Arbeitszeugnis.
Wenn ein Arbeitnehmer ein Unternehmen verlässt erhält er ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber muss in diesem die Arbeitsleistung sowie die Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers beurteilen. Der Arbeitnehmer kann aber auch ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er im Unternehmen z. B. den Vorgesetzten wechselt oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
Laut Gesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn dieser das verlangt, dieses muss Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (§ 109 GewO)